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Export-Richtlinien

Durch unsere langjährige, weltweite Im- und Exporterfahrung bieten wir Ihnen auch diesbezüglich einen seriösen und umfangreichen Service.

Gegen Erstattung der Unkostenpauschale lassen wir für Sie gern folgende Papiere erstellen:

Innerhalb der EU

  • COC- oder ECE-Bescheinigung
  • Zoll- oder Kurzzeitkennzeichen

Außerhalb der EU

  • Ausfuhrerklärung inkl. Zollabfertigung
  • COC- oder ECE-Bescheinigung
  • Zoll- oder Kurzzeitkennzeichen

Verkauf an Privatpersonen innerhalb der EU

Innerhalb der EU gelten für Privatpersonen beim Kauf eines Fahrzeugs die selben Richtlinien wie in Deutschland. Privatpersonen zahlen den Fahrzeugpreis inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Also: Preise wie angegeben.

Verkauf an Gewerbetreibende innerhalb der EU

Gewerbetreibende/Händler eines EU-Mitgliedstaates erwerben Fahrzeuge ohne Mehrwertsteuer (netto), wenn die "Mehrwertsteuer ausweisbar" ist. Für ein „Netto-Geschäft“ benötigen wir die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-Id.-Nr.), die beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis geprüft wird.

Die deutschen Finanzbehörden sind bei der Kontrolle von Dokumenten und Abwicklungsarten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sehr streng. Deshalb beachten Sie – für eine reibungslose Abwicklung – bitte folgende "Checkliste".

Verkauf außerhalb der EU

Privatpersonen und Gewerbetreibende erwerben Fahrzeuge ohne Mehrwertsteuer (netto), wenn die "Mehrwertsteuer ausweisbar" ist.

Der Verkäufer behält in diesem Falle aber eine Kaution (19%) ein.

Diese wird nach Eingang der Ausfuhrpapiere und Bestätigung des deutschen Zolls an den Käufer oder seinen Bevollmächtigten erstattet.